Heimatverein Borsumer Kaspel e.V.
S a t z u n g
des „HEIMATVEREINS BORSUMER KASPEL e.V.“
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
„Heimatverein Borsumer Kaspel e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Borsum, Landkreis Hildesheim.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
Der Verein will durch Zusammenfassung aller heimatbewußten Bürger und Bürgerinnen in
Borsum und Umgebung der Heimatforschung und Heimatpflege dienen. Im
Zusammenwirken von behördlicher und privater Initiative sowie mit Vereinen und
Verbänden soll eine fruchtbare Zusammenarbeit interessierter Mitglieder im Dienste der
Heimat erreicht und eine werbende und aufklärende Tätigkeit entfaltet werden.
Der Verein will „Heimat“ als Inbegriff all dessen verstanden wissen, was zur Umwelt des
Menschen im historischen kulturellen und ökologischen Zusammenhang steht. Dieser Wert
zu erforschen, zu pflegen und zu erhalten, ist Aufgabe des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person oder Institution (Vereine, Verbände etc.) werden, die gewillt
sind, die Belange des Vereins durch aktive Mitarbeit zu unterstützen oder finanziell zu
fördern.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft hat der/die Bewerber/-in eine schriftliche
Beitrittserklärung abzugeben.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Die
Erklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist beim
Vorstand einzureichen. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der Vorsitzenden
einem/einer Stellvertreter/-in
Heimatverein Borsumer Kaspel e.V.
dem/der Kassenwart/-in
dem/der Schriftführer/-in
sowie
dem/die Leiter/-in der Arbeitskreise ( § 9 )
Die genannten Vorstandsmitglieder sind der geschäftsführende Vorstand. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB und allein zu gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins befugt sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/-in.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die Erledigung der laufenden
Geschäfte. Der Vorstand führt auch die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt die
nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.
3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden von dem/der Vorsitzenden
oder seinem/seiner Stellvertreter/-in einberufen und geleitet.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind.
5. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden
und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen sind.
6. Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt; einmalige
Wiederwahl ist möglich.
Zur jeweiligen Jahreshauptversammlung ist die Kasse zu prüfen und ein Bericht
abzugeben.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im 1. Quartal
eines Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Vereinsmitglieder einzuberufen.
2. Der/Die Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem Vorstand die
Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei Wochen vorher, unter Nennung der
Tagesordnung. Die Bekanntmachung der Versammlung erfolgt öffentlich durch
Aushang.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Der/Die Vorsitzende oder seine/seine Stellvertreter/-in leitet die Versammlung. Zur
Beschlußfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung oder sonstigen Sitzungen nimmt der/die
Schriftführer/-in oder sein/seine Stellvertreter/-in eine Niederschrift auf. Diese ist
vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
Über Versammlung und Sitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder.
b) Entgegennahme der Berichte der Arbeitskreise.
Heimatverein Borsumer Kaspel e.V.
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
sowie Beratung allgemeiner Aufgaben des Vereins.
d) Jedes Mitglied hat einen Jahrsbeitrag zu entrichten; über die Höhe des Jahresbeitrages
beschließt die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge können auch für
mehrere Jahre im voraus entrichtet werden.
e) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
§ 9 Arbeitskreise
1. Um eine erfolgversprechende Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten, werden
Arbeitskreise für einzelne Fachgebiete eingerichtet:
a) Museum
b) Heimatgeschichte/Chronik
c) Kultur heimatliche Sprache
2. Der /Die Leiter/-in der Arbeitskreise sind/ist stimmberechtigte/-r Beisitzer/-in im
Vorstand.
3. Bei Bedarf können durch Beschluß der Vorstand weitere Arbeitskreise eingerichtet
werden.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen caritativen Einrichtungen der Ortschaft Borsum
zu.
§ 11 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Februar 1988 beschlossen
und tritt am gleichen Tag in kraft.
Borsum, den 21. Februar 1988
Der Vorsitzende Der stellv. Vorsitzende
- Josef Grabs - - Raimund Schrader –
Schriftfuehrer Kassenwart
- Siegfried Kaune - - Bernard Huter –
- Josef Vollmer - - Angela Schramm –
- Reinhold Hollemann -
Anhang:
Bürgerliches Gesetzbuch § 26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.